Das Zivilrecht greift hier in das kantonale Prozessrecht ein, um der Eigenart der Eheschei­ dung und ihrer Nebenfolgen Rechnung zu tragen. Der Appellationshof des Kantons Bern hat in einem Entscheid vom 25. Oktober 1955 überzeu­ gend auf die Gründe hingewiesen, die es rechtfertigen, dem Art. 145 ZGB eine über die Rechtskraft der Scheidung hinausreichende Bedeutung und Tragweite zuzuerkennen; ZbJV 9 2 ,3 7 4 ff., insbesondere 376; in gleichem Sinne Thurg. Obergericht in SJZ 1971 S. 326. Die Ehefrau und die Kinder sollen ein Einlenken oder das Entgegenkommen des Mannes in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungspunkt, nicht durch einen vorzeitigen Verlust der ihnen nach Art.