Es kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig auszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­ teien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­ rechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­ pflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils müsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen Appellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde, sondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder