{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3077_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19710330-19710330-ARGVP-1988-3077.pdf", "Checksum": "86e759b52cab10a5a3698a71515a142b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n3076\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:21", "Checksum": "831e8fa5fd4116c873ebfa70306e6a26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3077\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n3076\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach\n\nC. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n\n3076\n\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\n\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter\ngilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im\nübrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­\nderen Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die\nBestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­\nsicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen\n(Art. 219 Abs. 1, A rt. 144 ff. ZPO).\nIst der Nutzen einer mündlichen Verhandlung fraglich, so sind die Par­\nteien eingeschrieben darauf hinzuweisen, dass ohne Gegenbericht Ver­\nzicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werde (Beschluss der\nGerichtspräsidenten-Konferenz vom 5. März 1982).\n\nJuAK 6.4.1982 (RBer 1981/82, S. 45)\n\n3077\n\nA p p ellatio n (A nschlussap p ellation); Ehescheid ung. Teilrech tskraft\n(Art. 273 f., 277 ZPO1).\n\nEs kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig\nauszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­\nteien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­\nrechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­\npflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils\nmüsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen\nAppellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des\nnoch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde,\nsondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 263-267 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1). Bestätigung dieser Praxis: OGer 23.2.1982 (RBer 1981 /82, S. 35)\n\n433\nC. Gerichtsentscheide 3077\n\naufgeschoben werden, da die Vermögensverhältnisse der Parteien bis zur\nRechtskraft des ganzen Urteils noch erhebliche Verschiebungen erleiden\nkönnen. Die bisherige Praxis, dass die Scheidung in Rechtskraft erwächst,\nwenn sich die Appellation nur noch auf einzelne Nebenfolgen bezieht, ist\ndaher zu bestätigen.\nDie Rechtskraft des Urteils in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungs­\npunkt, vermag die weitere Geltung der vorsorglichen Massnahmen ge­\nmäss Art. 145 ZGB und Art. 218 ZPO nicht zu präjudizieren. Das Zivilrecht\ngreift hier in das kantonale Prozessrecht ein, um der Eigenart der Eheschei­\ndung und ihrer Nebenfolgen Rechnung zu tragen. Der Appellationshof\ndes Kantons Bern hat in einem Entscheid vom 25. Oktober 1955 überzeu­\ngend auf die Gründe hingewiesen, die es rechtfertigen, dem Art. 145 ZGB\neine über die Rechtskraft der Scheidung hinausreichende Bedeutung und\nTragweite zuzuerkennen; ZbJV 9 2 ,3 7 4 ff., insbesondere 376; in gleichem\nSinne Thurg. Obergericht in SJZ 1971 S. 326. Die Ehefrau und die Kinder\nsollen ein Einlenken oder das Entgegenkommen des Mannes in einzelnen\nPunkten, z.B. im Scheidungspunkt, nicht durch einen vorzeitigen Verlust\nder ihnen nach Art. 145 ZGB zustehenden Rechte entgelten müssen.\nBeschränkt sich der Appellant bereits in der Anmeldung und insbeson­\ndere in der Appellationserklärung auf einzelne Punkte des Scheidungsur­\nteils, beispielsweise auf die Kinderzuteilung, die Unterhaltsbeiträge usw ,\nso fragt es sich, ob die Gegenpartei mit ihrer Anschlussappellation wieder\nandere Fragen, insbesondere die Scheidungs- und Verschuldensfrage oder\nEinzelheiten des güterrechtlichen Entscheides, aufwerfen kann. Die Zu­\nerkennung dieses Rechts würde erneut zu einer nachträglichen Ausdeh­\nnung des Verfahrens auf jene Belange führen, mit denen sich beide Par­\nteien vorerst abgefunden haben. Die Möglichkeit einer unbeschränkten\nAnschlussappellation wäre gerade im Scheidungsverfahren stossend, weil\nder erste Appellant sich einer Anschlussappellation, z. B. im Scheidungs­\npunkt, nicht seinerseits anschliessen kann; Lutz, Das st.gallische Zivil­\nrechtspflegegesetz, 1967, N.2 zu Art. 416 SG ZPO. Zufolge dieser Be­\nschränkung wäre er schlechter gestellt als der Anschlussappellant, der\nzunächst gar kein Rechtsmittel ergriff.\n\nOGer 30.3.1971 (RBer 1970/71, S. 39)\n\n434\n"}