C. Gerichtsentscheide 3076, 3077 3076 Einzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO). Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­ deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.» Nach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­ sicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 219 Abs. 1, A rt. 144 ff. ZPO). Ist der Nutzen einer mündlichen Verhandlung fraglich, so sind die Par­ teien eingeschrieben darauf hinzuweisen, dass ohne Gegenbericht Ver­ zicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werde (Beschluss der Gerichtspräsidenten-Konferenz vom 5. März 1982). JuAK 6.4.1982 (RBer 1981/82, S. 45) 3077 A p p ellatio n (A nschlussap p ellation); Ehescheid ung. Teilrech tskraft (Art. 273 f., 277 ZPO1). Es kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig auszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­ teien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­ rechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­ pflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils müsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen Appellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde, sondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 263-267 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1). Bestätigung dieser Praxis: OGer 23.2.1982 (RBer 1981 /82, S. 35) 433 C. Gerichtsentscheide 3077 aufgeschoben werden, da die Vermögensverhältnisse der Parteien bis zur Rechtskraft des ganzen Urteils noch erhebliche Verschiebungen erleiden können. Die bisherige Praxis, dass die Scheidung in Rechtskraft erwächst, wenn sich die Appellation nur noch auf einzelne Nebenfolgen bezieht, ist daher zu bestätigen. Die Rechtskraft des Urteils in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungs­ punkt, vermag die weitere Geltung der vorsorglichen Massnahmen ge­ mäss Art. 145 ZGB und Art. 218 ZPO nicht zu präjudizieren. Das Zivilrecht greift hier in das kantonale Prozessrecht ein, um der Eigenart der Eheschei­ dung und ihrer Nebenfolgen Rechnung zu tragen. Der Appellationshof des Kantons Bern hat in einem Entscheid vom 25. Oktober 1955 überzeu­ gend auf die Gründe hingewiesen, die es rechtfertigen, dem Art. 145 ZGB eine über die Rechtskraft der Scheidung hinausreichende Bedeutung und Tragweite zuzuerkennen; ZbJV 9 2 ,3 7 4 ff., insbesondere 376; in gleichem Sinne Thurg. Obergericht in SJZ 1971 S. 326. Die Ehefrau und die Kinder sollen ein Einlenken oder das Entgegenkommen des Mannes in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungspunkt, nicht durch einen vorzeitigen Verlust der ihnen nach Art. 145 ZGB zustehenden Rechte entgelten müssen. Beschränkt sich der Appellant bereits in der Anmeldung und insbeson­ dere in der Appellationserklärung auf einzelne Punkte des Scheidungsur­ teils, beispielsweise auf die Kinderzuteilung, die Unterhaltsbeiträge usw , so fragt es sich, ob die Gegenpartei mit ihrer Anschlussappellation wieder andere Fragen, insbesondere die Scheidungs- und Verschuldensfrage oder Einzelheiten des güterrechtlichen Entscheides, aufwerfen kann. Die Zu­ erkennung dieses Rechts würde erneut zu einer nachträglichen Ausdeh­ nung des Verfahrens auf jene Belange führen, mit denen sich beide Par­ teien vorerst abgefunden haben. Die Möglichkeit einer unbeschränkten Anschlussappellation wäre gerade im Scheidungsverfahren stossend, weil der erste Appellant sich einer Anschlussappellation, z. B. im Scheidungs­ punkt, nicht seinerseits anschliessen kann; Lutz, Das st.gallische Zivil­ rechtspflegegesetz, 1967, N.2 zu Art. 416 SG ZPO. Zufolge dieser Be­ schränkung wäre er schlechter gestellt als der Anschlussappellant, der zunächst gar kein Rechtsmittel ergriff. OGer 30.3.1971 (RBer 1970/71, S. 39) 434