Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­ deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.» Nach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­ sicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 219 Abs. 1, A rt. 144 ff. ZPO).