{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3076_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19820406-19820406-ARGVP-1988-3076.pdf", "Checksum": "6520c734bea45a611d36b769cdd50e20"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n3076\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:17", "Checksum": "8ea779d7c996dbf3952ca9ccfae79c18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3076\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n3076\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach\n\nC. Gerichtsentscheide 3076, 3077\n\n3076\n\nEinzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).\n\nFür Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter\ngilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:\n«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im\nübrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­\nderen Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die\nBestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»\nNach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­\nsicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen\n(Art. 219 Abs. 1, A rt. 144 ff. ZPO).\nIst der Nutzen einer mündlichen Verhandlung fraglich, so sind die Par­\nteien eingeschrieben darauf hinzuweisen, dass ohne Gegenbericht Ver­\nzicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werde (Beschluss der\nGerichtspräsidenten-Konferenz vom 5. März 1982).\n\nJuAK 6.4.1982 (RBer 1981/82, S. 45)\n\n3077\n\nA p p ellatio n (A nschlussap p ellation); Ehescheid ung. Teilrech tskraft\n(Art. 273 f., 277 ZPO1).\n\nEs kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig\nauszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­\nteien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­\nrechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­\npflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils\nmüsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen\nAppellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des\nnoch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde,\nsondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 263-267 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1). Bestätigung dieser Praxis: OGer 23.2.1982 (RBer 1981 /82, S. 35)\n\n433\n"}