C. Gerichtsentscheide 3076, 3077 3076 Einzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO). Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­ deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.» Nach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­ sicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 219 Abs. 1, A rt. 144 ff. ZPO). Ist der Nutzen einer mündlichen Verhandlung fraglich, so sind die Par­ teien eingeschrieben darauf hinzuweisen, dass ohne Gegenbericht Ver­ zicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werde (Beschluss der Gerichtspräsidenten-Konferenz vom 5. März 1982). JuAK 6.4.1982 (RBer 1981/82, S. 45) 3077 A p p ellatio n (A nschlussap p ellation); Ehescheid ung. Teilrech tskraft (Art. 273 f., 277 ZPO1). Es kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig auszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­ teien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­ rechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­ pflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils müsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen Appellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde, sondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 263-267 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1). Bestätigung dieser Praxis: OGer 23.2.1982 (RBer 1981 /82, S. 35) 433