{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3075_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19730705-19730705-ARGVP-1988-3075.pdf", "Checksum": "812096e828b1310011169afdb2c93c7d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3074, 3075\nzustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Zivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden.\nOGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34)\n3075\nUntersuchungsverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­befragungen (Art. 217 ZPO1).\nDie persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen und der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der Kantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "db4922ecb9549129ad14424f5d23fef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3075\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3074, 3075\nzustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Zivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden.\nOGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34)\n3075\nUntersuchungsverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­befragungen (Art. 217 ZPO1).\nDie persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen und der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der Kantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh.\n\nC. Gerichtsentscheide 3074, 3075\n\nzustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches\nZivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden.\n\nOGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34)\n\n3075\n\nU ntersuchung sverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­\nbefragungen (Art. 217 ZPO1).\n\nDie persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen\nund der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der\nKantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh. ständiger\nGerichtsgebrauch im Sinn von Art.1 Abs. 3 ZGB; vgl. Tuor, Das Schweiz.\nZivilgesetzbuch, 1968, S. 39; Meier-Hayoz, N. 4 6 6 ff., namentlich 471 zu\nArt.1 ZGB; ferner Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichtes\nSt.Gallen vom 23. Oktober 1972, SG GVP 1972, S. 85 ff.\nFreie richterliche Befragung und unbeschränkte Verbeiständung einer\nPartei sind nicht Selbstzweck des Verfahrens. Den Kantonen steht es daher\nim Rahmen von Art. 158 ZGB und ganz allgemein nach Art. 64 Abs. 3 BV\nfrei, dem einen Prinzip den Vorrang gegenüber dem anderen einzuräu­\nmen. Mit der Möglichkeit, vor und nach der Einvernahme mit dem Klienten\nRücksprache zu nehmen, auf Unzulässigkeiten in einer separaten Eingabe\nhinzuweisen, eine Ergänzung oder Wiederholung der Einvernahme zu\nbeantragen, sind die Parteirechte auch für dieses Verfahren weitgehend\ngewahrt.\nJuAK 5.7.1973 (RBer 1973/74, S. 44)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 209 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n432\n"}