C. Gerichtsentscheide 3074, 3075 zustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Zivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden. OGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34) 3075 U ntersuchung sverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­ befragungen (Art. 217 ZPO1). Die persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen und der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der Kantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh. ständiger Gerichtsgebrauch im Sinn von Art.1 Abs. 3 ZGB; vgl. Tuor, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 1968, S. 39; Meier-Hayoz, N. 4 6 6 ff., namentlich 471 zu Art.1 ZGB; ferner Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichtes St.Gallen vom 23. Oktober 1972, SG GVP 1972, S. 85 ff. Freie richterliche Befragung und unbeschränkte Verbeiständung einer Partei sind nicht Selbstzweck des Verfahrens. Den Kantonen steht es daher im Rahmen von Art. 158 ZGB und ganz allgemein nach Art. 64 Abs. 3 BV frei, dem einen Prinzip den Vorrang gegenüber dem anderen einzuräu­ men. Mit der Möglichkeit, vor und nach der Einvernahme mit dem Klienten Rücksprache zu nehmen, auf Unzulässigkeiten in einer separaten Eingabe hinzuweisen, eine Ergänzung oder Wiederholung der Einvernahme zu beantragen, sind die Parteirechte auch für dieses Verfahren weitgehend gewahrt. JuAK 5.7.1973 (RBer 1973/74, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 209 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 432