158 ZGB und ganz allgemein nach Art. 64 Abs. 3 BV frei, dem einen Prinzip den Vorrang gegenüber dem anderen einzuräu­ men. Mit der Möglichkeit, vor und nach der Einvernahme mit dem Klienten Rücksprache zu nehmen, auf Unzulässigkeiten in einer separaten Eingabe hinzuweisen, eine Ergänzung oder Wiederholung der Einvernahme zu beantragen, sind die Parteirechte auch für dieses Verfahren weitgehend gewahrt. JuAK 5.7.1973 (RBer 1973/74, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 209 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 432