Das Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege einzig, dass die an das Bundesgericht als Beru­ fungsinstanz weiterziehbaren Entscheide den Parteien von Amtes wegen und mit den Entscheidungsgründen schriftlich mitzuteilen sind (Birchmeier, Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 186). Somit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass in unserem Kanton die nicht der Berufung unterstehenden Zivilurteile von Amtes wegen mit Begrün­ dung zuzustellen sind. Eine anderslautende Weisung könnte am Fristen­ lauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist: 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art.