{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3074_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19730326-19730326-ARGVP-1988-3074.pdf", "Checksum": "99dc5f9d2055a6ad64c0128f9ef8f7c5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3073, 3074\nWeise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei der andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte, während sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen, wenn der Prozess weiter gegangen wäre.\nOGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38)\n3074\nZustellung des Urteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt keine Zustellung von Amtes wegen.\nDas Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "f4a441e6e73dfa78855919de3343df02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3074\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3073, 3074\nWeise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei der andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte, während sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen, wenn der Prozess weiter gegangen wäre.\nOGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38)\n3074\nZustellung des Urteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt keine Zustellung von Amtes wegen.\nDas Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation\n\nC. Gerichtsentscheide 3073, 3074\n\nWeise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei\nder andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte,\nwährend sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen,\nwenn der Prozess weiter gegangen wäre.\nOGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38)\n\n3074\n\nZustellung des U rteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt\nkeine Zustellung von Amtes wegen.\n\nDas Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation\nder Bundesrechtspflege einzig, dass die an das Bundesgericht als Beru­\nfungsinstanz weiterziehbaren Entscheide den Parteien von Amtes wegen\nund mit den Entscheidungsgründen schriftlich mitzuteilen sind (Birchmeier, Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 186).\nSomit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass in unserem Kanton die nicht\nder Berufung unterstehenden Zivilurteile von Amtes wegen mit Begrün­\ndung zuzustellen sind. Eine anderslautende Weisung könnte am Fristen­\nlauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist:\n30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art. 89 Abs. 1 OG;\nBirchmeier, a.a.O., S. 383).\nHiezu kommt, dass solchen Beschwerdeführern, die vor Ablauf der Frist\nkeine motivierte Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten, wenn\nnotwendig eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt wird (Art. 93 Abs. 2\nOG; Birchmeier, a.a.O., S. 399; Botschaft des Bundesrates zum Organisa­\ntionsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140).\nDer staatsrechtliche Rekurs ist nichtdie Fortsetzung des kantonalen Ge­\nrichtsverfahrens, sondern ein neues Verfahren über die Verfassungsmäs­\nsigkeit des Urteils (Burckhardt, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, 1926,\nS. 62). Eine damit geltend gemachte Rechtsverweigerung wie z.B. die Ver­\nletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus den Urteilsmotiven,\nsondern aus dem Gang des Verfahrens und aus den Akten. Willkür als gro­\nber Verstoss gegen klare Rechtsvorschriften und offenbare Unrichtigkeit\nsind in der Regel sogleich, ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, fest­\n\n431\nC. Gerichtsentscheide 3074, 3075\n\nzustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches\nZivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden.\n\nOGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34)\n\n3075\n\nU ntersuchung sverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­\nbefragungen (Art. 217 ZPO1).\n\nDie persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen\nund der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der\nKantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh. ständiger\nGerichtsgebrauch im Sinn von Art.1 Abs. 3 ZGB; vgl. Tuor, Das Schweiz.\nZivilgesetzbuch, 1968, S. 39; Meier-Hayoz, N. 4 6 6 ff., namentlich 471 zu\nArt.1 ZGB; ferner Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichtes\nSt.Gallen vom 23. Oktober 1972, SG GVP 1972, S. 85 ff.\nFreie richterliche Befragung und unbeschränkte Verbeiständung einer\nPartei sind nicht Selbstzweck des Verfahrens. Den Kantonen steht es daher\nim Rahmen von Art. 158 ZGB und ganz allgemein nach Art. 64 Abs. 3 BV\nfrei, dem einen Prinzip den Vorrang gegenüber dem anderen einzuräu­\nmen. Mit der Möglichkeit, vor und nach der Einvernahme mit dem Klienten\nRücksprache zu nehmen, auf Unzulässigkeiten in einer separaten Eingabe\nhinzuweisen, eine Ergänzung oder Wiederholung der Einvernahme zu\nbeantragen, sind die Parteirechte auch für dieses Verfahren weitgehend\ngewahrt.\nJuAK 5.7.1973 (RBer 1973/74, S. 44)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 209 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n432\n"}