C. Gerichtsentscheide 3073, 3074 Weise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei der andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte, während sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen, wenn der Prozess weiter gegangen wäre. OGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38) 3074 Zustellung des U rteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt keine Zustellung von Amtes wegen. Das Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege einzig, dass die an das Bundesgericht als Beru­ fungsinstanz weiterziehbaren Entscheide den Parteien von Amtes wegen und mit den Entscheidungsgründen schriftlich mitzuteilen sind (Birch- meier, Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 186). Somit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass in unserem Kanton die nicht der Berufung unterstehenden Zivilurteile von Amtes wegen mit Begrün­ dung zuzustellen sind. Eine anderslautende Weisung könnte am Fristen­ lauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist: 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art. 89 Abs. 1 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 383). Hiezu kommt, dass solchen Beschwerdeführern, die vor Ablauf der Frist keine motivierte Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten, wenn notwendig eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt wird (Art. 93 Abs. 2 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 399; Botschaft des Bundesrates zum Organisa­ tionsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140). Der staatsrechtliche Rekurs ist nichtdie Fortsetzung des kantonalen Ge­ richtsverfahrens, sondern ein neues Verfahren über die Verfassungsmäs­ sigkeit des Urteils (Burckhardt, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, 1926, S. 62). Eine damit geltend gemachte Rechtsverweigerung wie z.B. die Ver­ letzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus den Urteilsmotiven, sondern aus dem Gang des Verfahrens und aus den Akten. Willkür als gro­ ber Verstoss gegen klare Rechtsvorschriften und offenbare Unrichtigkeit sind in der Regel sogleich, ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, fest­ 431 C. Gerichtsentscheide 3074, 3075 zustellen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Zivilurteil muss also nicht ins blaue hinein geführt werden. OGer 26.3.1973 (RBer 1972/73, S. 34) 3075 U ntersuchung sverfahren. Ausschluss der Parteivertreter von den Partei­ befragungen (Art. 217 ZPO1). Die persönliche Befragung der Parteien in Abwesenheit ihrer Angehörigen und der Anwälte ist in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen der Kantone St.Gallen und Thurgau auch in Appenzell A.Rh. ständiger Gerichtsgebrauch im Sinn von Art.1 Abs. 3 ZGB; vgl. Tuor, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 1968, S. 39; Meier-Hayoz, N. 4 6 6 ff., namentlich 471 zu Art.1 ZGB; ferner Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichtes St.Gallen vom 23. Oktober 1972, SG GVP 1972, S. 85 ff. Freie richterliche Befragung und unbeschränkte Verbeiständung einer Partei sind nicht Selbstzweck des Verfahrens. Den Kantonen steht es daher im Rahmen von Art. 158 ZGB und ganz allgemein nach Art. 64 Abs. 3 BV frei, dem einen Prinzip den Vorrang gegenüber dem anderen einzuräu­ men. Mit der Möglichkeit, vor und nach der Einvernahme mit dem Klienten Rücksprache zu nehmen, auf Unzulässigkeiten in einer separaten Eingabe hinzuweisen, eine Ergänzung oder Wiederholung der Einvernahme zu beantragen, sind die Parteirechte auch für dieses Verfahren weitgehend gewahrt. JuAK 5.7.1973 (RBer 1973/74, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 209 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 432