Botschaft des Bundesrates zum Organisa­ tionsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140). Der staatsrechtliche Rekurs ist nichtdie Fortsetzung des kantonalen Ge­ richtsverfahrens, sondern ein neues Verfahren über die Verfassungsmäs­ sigkeit des Urteils (Burckhardt, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, 1926, S. 62). Eine damit geltend gemachte Rechtsverweigerung wie z.B. die Ver­ letzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus den Urteilsmotiven, sondern aus dem Gang des Verfahrens und aus den Akten. Willkür als gro­ ber Verstoss gegen klare Rechtsvorschriften und offenbare Unrichtigkeit sind in der Regel sogleich, ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, fest­ 431