{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3073_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19540927-19540927-ARGVP-1988-3073.pdf", "Checksum": "7427995011b3e76a1b250d98927c7249"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3072, 3073\ngen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­lungsbestimmungen anzuwenden sind.\nMit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese zentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden wird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien über die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald dieser P"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:40", "Checksum": "f55d89736c564f8bdff7da3e754245b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3073\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3072, 3073\ngen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­lungsbestimmungen anzuwenden sind.\nMit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese zentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden wird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien über die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald dieser P\n\nC. Gerichtsentscheide 3072, 3073\n\ngen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­\nlungsbestimmungen anzuwenden sind.\nMit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung,\ndass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese\nzentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden\nwird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien\nüber die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald\ndieser Punkt geklärt ist.\nOGer 26.6.1984 (RBer 1984/85, S. 37)\n\n3073\n\nK la g erü ckzu g . Die Kostenregelung ist Sache des Gerichtes. Der Beklagte\nkann den Klagerückzug nicht dadurch hindern, dass er Bedingungen\nbezüglich Kostenregelung stellt (Art. 112 ZPO1).\n\nIm vorliegenden Fall zog der Kläger die erste Klage am 7. Mai 1953 vorbe­\nhaltlos zurück. Er gab auch keinen Grund für diese Massnahme an. Einen\nVorbehalt brachte lediglich der Beklagte an; er knüpfte nämlich an die Ein­\nwilligung zum Klagerückzug die Bedingung, dass der Kläger die Rechtsko­\nsten bezahle und eine ausserrechtliche Entschädigung leisten müsse. Die­\nser Vorbehalt ist jedoch völlig unbeachtlich. Art. 80 Absatz 1 ZPO1 kann\nnur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen\nmuss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa\nden der Wiedereinbringung. Ist aber ein Rückzug vorbehaltlos, so ist er\nauch gültig, ohne dass die Gegenpartei ihr Einverständnis dazu gibt; ein\nProzessabstand muss schon aus rein prozessökonomischen Gründen\nzugelassen werden; daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vor­\nbehaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt\nwerden. Die Gegenpartei kann den vorbehaltlosen Klagerückzug in keiner\nWeise durch eigene Bedingungen erschweren, etwa durch die Forderung,\ndie zurückziehende Partei habe sämtliche Kosten zu tragen. Die Kosten­\nregelung bleibt Sache des Gerichtes, gleichgültig, auf welche Art und\n\n1 Zivilprozessordnung vom 26. April 1914; vgl. Art. 201 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n430\nC. Gerichtsentscheide 3073, 3074\n\nWeise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei\nder andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte,\nwährend sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen,\nwenn der Prozess weiter gegangen wäre.\nOGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38)\n\n3074\n\nZustellung des U rteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt\nkeine Zustellung von Amtes wegen.\n\nDas Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation\nder Bundesrechtspflege einzig, dass die an das Bundesgericht als Beru­\nfungsinstanz weiterziehbaren Entscheide den Parteien von Amtes wegen\nund mit den Entscheidungsgründen schriftlich mitzuteilen sind (Birchmeier, Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 186).\nSomit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass in unserem Kanton die nicht\nder Berufung unterstehenden Zivilurteile von Amtes wegen mit Begrün­\ndung zuzustellen sind. Eine anderslautende Weisung könnte am Fristen­\nlauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist:\n30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art. 89 Abs. 1 OG;\nBirchmeier, a.a.O., S. 383).\nHiezu kommt, dass solchen Beschwerdeführern, die vor Ablauf der Frist\nkeine motivierte Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten, wenn\nnotwendig eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt wird (Art. 93 Abs. 2\nOG; Birchmeier, a.a.O., S. 399; Botschaft des Bundesrates zum Organisa­\ntionsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140).\nDer staatsrechtliche Rekurs ist nichtdie Fortsetzung des kantonalen Ge­\nrichtsverfahrens, sondern ein neues Verfahren über die Verfassungsmäs­\nsigkeit des Urteils (Burckhardt, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, 1926,\nS. 62). Eine damit geltend gemachte Rechtsverweigerung wie z.B. die Ver­\nletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus den Urteilsmotiven,\nsondern aus dem Gang des Verfahrens und aus den Akten. Willkür als gro­\nber Verstoss gegen klare Rechtsvorschriften und offenbare Unrichtigkeit\nsind in der Regel sogleich, ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, fest­\n\n431\n"}