80 Absatz 1 ZPO1 kann nur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen muss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa den der Wiedereinbringung. Ist aber ein Rückzug vorbehaltlos, so ist er auch gültig, ohne dass die Gegenpartei ihr Einverständnis dazu gibt; ein Prozessabstand muss schon aus rein prozessökonomischen Gründen zugelassen werden; daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vor­ behaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt werden.