gen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­ lungsbestimmungen anzuwenden sind. Mit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese zentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden wird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien über die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald dieser Punkt geklärt ist. OGer 26.6.1984 (RBer 1984/85, S. 37) 3073