268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­ stätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In welcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes Einlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften bilden bekanntlich keinen Beweis.