{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3072_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19840626-19840626-ARGVP-1988-3072.pdf", "Checksum": "8ef748d31bf02e7702a7c3e44e08c87d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3071,3072\n— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder— sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen.\nDas Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt.\nNach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erla"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:01", "Checksum": "edf9c9ddaf55b795013b180c058b8ac4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3072\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3071,3072\n— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder— sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen.\nDas Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt.\nNach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erla\n\nC. Gerichtsentscheide 3071,3072\n\n— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder\n— sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen.\nDas Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­\nweisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt.\nNach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel\noder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort\noder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den\nParteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­\nstätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die\nGefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In\nwelcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes\nEinlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften\nbilden bekanntlich keinen Beweis.\nDas Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung\nzu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .-\nDer geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­\nson, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­\ngerufen werden kann.\nOGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39)\n\n3072\n\nTeilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO).\n\nIm vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt\nwar, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit\n(vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen)\nhaben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen,\nbesteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­\nsen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­\nurteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei\ngleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das\nnur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt.\nTeilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des\nGerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier\nistaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun­\n\n429\nC. Gerichtsentscheide 3072, 3073\n\ngen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­\nlungsbestimmungen anzuwenden sind.\nMit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung,\ndass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese\nzentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden\nwird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien\nüber die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald\ndieser Punkt geklärt ist.\nOGer 26.6.1984 (RBer 1984/85, S. 37)\n\n3073\n\nK la g erü ckzu g . Die Kostenregelung ist Sache des Gerichtes. Der Beklagte\nkann den Klagerückzug nicht dadurch hindern, dass er Bedingungen\nbezüglich Kostenregelung stellt (Art. 112 ZPO1).\n\nIm vorliegenden Fall zog der Kläger die erste Klage am 7. Mai 1953 vorbe­\nhaltlos zurück. Er gab auch keinen Grund für diese Massnahme an. Einen\nVorbehalt brachte lediglich der Beklagte an; er knüpfte nämlich an die Ein­\nwilligung zum Klagerückzug die Bedingung, dass der Kläger die Rechtsko­\nsten bezahle und eine ausserrechtliche Entschädigung leisten müsse. Die­\nser Vorbehalt ist jedoch völlig unbeachtlich. Art. 80 Absatz 1 ZPO1 kann\nnur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen\nmuss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa\nden der Wiedereinbringung. Ist aber ein Rückzug vorbehaltlos, so ist er\nauch gültig, ohne dass die Gegenpartei ihr Einverständnis dazu gibt; ein\nProzessabstand muss schon aus rein prozessökonomischen Gründen\nzugelassen werden; daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vor­\nbehaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt\nwerden. Die Gegenpartei kann den vorbehaltlosen Klagerückzug in keiner\nWeise durch eigene Bedingungen erschweren, etwa durch die Forderung,\ndie zurückziehende Partei habe sämtliche Kosten zu tragen. Die Kosten­\nregelung bleibt Sache des Gerichtes, gleichgültig, auf welche Art und\n\n1 Zivilprozessordnung vom 26. April 1914; vgl. Art. 201 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n430\n"}