C. Gerichtsentscheide 3071,3072 — sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder — sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen. Das Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­ weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt. Nach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­ stätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In welcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes Einlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften bilden bekanntlich keinen Beweis. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung zu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .- Der geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­ son, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­ gerufen werden kann. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39) 3072 Teilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt war, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit (vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen) haben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, besteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­ sen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­ urteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei gleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das nur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt. Teilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des Gerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier istaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun­ 429 C. Gerichtsentscheide 3072, 3073 gen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstel­ lungsbestimmungen anzuwenden sind. Mit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese zentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden wird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien über die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald dieser Punkt geklärt ist. OGer 26.6.1984 (RBer 1984/85, S. 37) 3073 K la g erü ckzu g . Die Kostenregelung ist Sache des Gerichtes. Der Beklagte kann den Klagerückzug nicht dadurch hindern, dass er Bedingungen bezüglich Kostenregelung stellt (Art. 112 ZPO1). Im vorliegenden Fall zog der Kläger die erste Klage am 7. Mai 1953 vorbe­ haltlos zurück. Er gab auch keinen Grund für diese Massnahme an. Einen Vorbehalt brachte lediglich der Beklagte an; er knüpfte nämlich an die Ein­ willigung zum Klagerückzug die Bedingung, dass der Kläger die Rechtsko­ sten bezahle und eine ausserrechtliche Entschädigung leisten müsse. Die­ ser Vorbehalt ist jedoch völlig unbeachtlich. Art. 80 Absatz 1 ZPO1 kann nur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen muss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa den der Wiedereinbringung. Ist aber ein Rückzug vorbehaltlos, so ist er auch gültig, ohne dass die Gegenpartei ihr Einverständnis dazu gibt; ein Prozessabstand muss schon aus rein prozessökonomischen Gründen zugelassen werden; daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vor­ behaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt werden. Die Gegenpartei kann den vorbehaltlosen Klagerückzug in keiner Weise durch eigene Bedingungen erschweren, etwa durch die Forderung, die zurückziehende Partei habe sämtliche Kosten zu tragen. Die Kosten­ regelung bleibt Sache des Gerichtes, gleichgültig, auf welche Art und 1 Zivilprozessordnung vom 26. April 1914; vgl. Art. 201 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 430