Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt war, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit (vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen) haben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, besteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­ sen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­ urteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei gleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das nur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt.