Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung zu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .- Der geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­ son, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­ gerufen werden kann. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39) 3072 Teilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO).