— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder — sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen. Das Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­ weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt. Nach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­ stätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert.