Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen «eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können», in der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess mit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­ richt besteht die Möglichkeit, — solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden, 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 428 C. Gerichtsentscheide 3071,3072