C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­ scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­ rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden.