{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3071_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19851129-19851129-ARGVP-1988-3071.pdf", "Checksum": "a30bf9ed93bb22f2629a36b7b26304dc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3070, 3071\nchen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.115 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern.\nAls Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:46", "Checksum": "752022b4fd44b9e1d1b3ec914e3ca601", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3071\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3070, 3071\nchen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.115 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern.\nAls Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie\n\nC. Gerichtsentscheide 3070, 3071\n\nchen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf\nA rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­\nscheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und\nvollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die\nVollstreckbarkeit hindern.\nAls Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­\nrin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle\nEinrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960\nverurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­\nöffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen,\nsondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser\nHinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­\namt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit\neinbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­\nwohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden.\nHier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt\nund ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es\nbesteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­\nunter nicht leidet.\nOGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63)\n\n3071\n\nBew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen\n(Art. 180 ZPO).\n\nNach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen\n«eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse\nvon Personen, die als Zeugen einvernommen werden können»,\nin der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess\nmit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­\nricht besteht die Möglichkeit,\n— solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden,\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April\n1980 (bGS 231.1)\n\n428\nC. Gerichtsentscheide 3071,3072\n\n— sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder\n— sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen.\nDas Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­\nweisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt.\nNach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel\noder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort\noder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den\nParteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­\nstätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die\nGefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In\nwelcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes\nEinlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften\nbilden bekanntlich keinen Beweis.\nDas Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung\nzu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .-\nDer geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­\nson, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­\ngerufen werden kann.\nOGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39)\n\n3072\n\nTeilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO).\n\nIm vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt\nwar, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit\n(vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen)\nhaben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen,\nbesteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­\nsen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­\nurteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei\ngleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das\nnur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt.\nTeilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des\nGerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier\nistaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun­\n\n429\n"}