C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­ scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­ rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­ öffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen, sondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser Hinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­ amt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit einbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­ wohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden. Hier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt und ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­ unter nicht leidet. OGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63) 3071 Bew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen (Art. 180 ZPO). Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen «eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können», in der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess mit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­ richt besteht die Möglichkeit, — solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden, 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 428 C. Gerichtsentscheide 3071,3072 — sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder — sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen. Das Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­ weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt. Nach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­ stätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In welcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes Einlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften bilden bekanntlich keinen Beweis. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung zu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kan n .- Der geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­ son, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­ gerufen werden kann. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39) 3072 Teilu rteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt war, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit (vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen) haben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, besteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­ sen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­ urteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei gleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das nur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt. Teilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des Gerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier istaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun­ 429