Schreibfehler können so­ wohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden. Hier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt und ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­ unter nicht leidet. OGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63) 3071 Bew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen (Art. 180 ZPO).