vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­ öffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen, sondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser Hinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­ amt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit einbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­ wohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden.