133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­ gehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­ derung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder von der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz für den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im Laufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Bauein­ sprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an be­ stimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1965.