C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­ genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­ liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1.