{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3070_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19600324-19600324-ARGVP-1988-3070.pdf", "Checksum": "04a5b17d5035175def033cbad65d50bb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3069, 3070\nwurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen:\nNach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1.\nKeine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:40", "Checksum": "04b9732f19ba667bb8eaca1fd34ce2bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3070\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3069, 3070\nwurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen:\nNach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1.\nKeine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec\n\nC. Gerichtsentscheide 3069, 3070\n\nwurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das\nObergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen\nzugelassen:\nNach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­\ngenommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt\noder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­\nliche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1.\nKeine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­\ngehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­\nderung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder\nvon der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz\nfür den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im\nLaufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Bauein­\nsprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an be­\nstimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni\n1965. Aber auch in Liquidationsprozessen muss die Befugnis bestehen,\nwährend des Verfahrens einzelne Liquidationsanträge im Rahmen des\nursprünglichen Begehrens zu stellen.\nDer Beklagte wandte sich grundsätzlich gegen die Auflösung der einfa­\nchen Gesellschaft. Diese Auflösung ist nach dem Tod eines Gesellschafters\nunabwendbar geworden. Dem Beklagten musste daher die Möglichkeit\noffenbleiben, der neuen Situation Rechnung zu tragen.\n\nOGer 27.6.1967 (RBer 1967/68, S. 37)\n\n3070\n\nV erm ittlu ng sverfah ren . Entscheid über die Tagfahrtskosten; Vollstreck­\nbarkeit. Berichtigung (Art. 1 0 3 ,1 1 5 ZPO1).\n\nDer Vermittler entscheidet in Fällen des Ausbleibens einer Partei in Anwen­\ndung von Art. 103 Abs. 4 Z P 0 1 über die Kosten endgültig. Gegen einen sol-\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April\n1980 (bGS 231.1)\n\n427\nC. Gerichtsentscheide 3070, 3071\n\nchen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf\nA rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­\nscheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und\nvollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die\nVollstreckbarkeit hindern.\nAls Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­\nrin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle\nEinrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960\nverurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­\nöffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen,\nsondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser\nHinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­\namt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit\neinbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­\nwohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden.\nHier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt\nund ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es\nbesteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­\nunter nicht leidet.\nOGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63)\n\n3071\n\nBew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen\n(Art. 180 ZPO).\n\nNach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen\n«eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse\nvon Personen, die als Zeugen einvernommen werden können»,\nin der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess\nmit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­\nricht besteht die Möglichkeit,\n— solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden,\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April\n1980 (bGS 231.1)\n\n428\n"}