C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­ genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­ liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­ gehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­ derung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder von der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz für den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im Laufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Bauein­ sprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an be­ stimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1965. Aber auch in Liquidationsprozessen muss die Befugnis bestehen, während des Verfahrens einzelne Liquidationsanträge im Rahmen des ursprünglichen Begehrens zu stellen. Der Beklagte wandte sich grundsätzlich gegen die Auflösung der einfa­ chen Gesellschaft. Diese Auflösung ist nach dem Tod eines Gesellschafters unabwendbar geworden. Dem Beklagten musste daher die Möglichkeit offenbleiben, der neuen Situation Rechnung zu tragen. OGer 27.6.1967 (RBer 1967/68, S. 37) 3070 V erm ittlu ng sverfah ren . Entscheid über die Tagfahrtskosten; Vollstreck­ barkeit. Berichtigung (Art. 1 0 3 ,1 1 5 ZPO1). Der Vermittler entscheidet in Fällen des Ausbleibens einer Partei in Anwen­ dung von Art. 103 Abs. 4 Z P 0 1 über die Kosten endgültig. Gegen einen sol- 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 427 C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.1 15 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­ scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­ rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­ öffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen, sondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser Hinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­ amt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit einbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­ wohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden. Hier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt und ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­ unter nicht leidet. OGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63) 3071 Bew eis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen (Art. 180 ZPO). Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen «eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können», in der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess mit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­ richt besteht die Möglichkeit, — solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden, 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 428