wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­ genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­ liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­ gehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­ derung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder von der Leistungs-zur Feststellungsklage;