{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3069_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19670627-19670627-ARGVP-1988-3069.pdf", "Checksum": "a3e0ccc8187d98c312b6b549fbc2de14"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3068, 3069\nDer Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt.\nEin früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:34", "Checksum": "e2e3517b8b129f167d52261af577f35f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3069\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3068, 3069\nDer Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt.\nEin früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form\n\nC. Gerichtsentscheide 3068, 3069\n\nDer Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­\nten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder\neiner fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung\nnicht verlangt.\nEin früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete\nnoch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­\ngen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961 162, S. 45, Nr. 2). Das ist\nein Beispiel; die allgemeine Formulierung nach Art. 93 Ziff. 3 ZPO lässt die\nWürdigung weiterer Tatbestände durchaus zu (vgl. Isler, Die Kautions­\npflicht im Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28). Anderseits bil­\ndet die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls nach schweizerischem\nRecht noch keinen Ausweis für eine bestehende Schuldverpflichtung (vgl.\nBGE 111 II 2 0 6 ff. zu Art. 150 Abs. 2 OG).\nHier handelt es sich jedoch um ausstehende Beiträge an die Ausgleichs­\nkasse aus dem Jahre 1984. Solche Beitragsforderungen sind nicht nur\nnach Art. 219 SchKG in zweiter Klasse privilegiert. Die bewusste Nichtwei­\nterleitung der Beiträge ist nach Art. 14 Abs.1 und 2 in Verbindung mit\nArt. 91 AHVG, allenfalls nach Art. 87 AHVG, ausdrücklich unter Strafe ge­\nstellt. Eine Firma, die rückständige Beiträge in dieser Höhe nicht abliefern\nkann und dafür betrieben werden muss, ist ohne Willkür als zur Zeit zah­\nlungsunfähig zu bezeichnen. Erhebt sie in einem Forderungsprozess\nWiderklage, ohne sich auf die ihr zu Gebote stehenden Einwendungen\nund Einreden zu beschränken, so kann von ihr eine angemessene Sicher­\nheitsleistung im Sinne von Art. 93 ZPO verlangt werden.\n\nJuAK 6.5.1986 (RBer 1986/87, S. 43)\n\n3069\n\nK la g eän d eru n g . Zulässigkeit bejahtim Prozess über die Auflösung einer\neinfachen Gesellschaft (Art. 133 ZPO1).\n\nIm Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft Hess der Be­\nklagte zunächst die Klage bestreiten. Als die Auflösung unumgänglich\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n426\nC. Gerichtsentscheide 3069, 3070\n\nwurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das\nObergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen\nzugelassen:\nNach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­\ngenommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt\noder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­\nliche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1.\nKeine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­\ngehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­\nderung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder\nvon der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz\nfür den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im\nLaufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Bauein­\nsprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an be­\nstimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni\n1965. Aber auch in Liquidationsprozessen muss die Befugnis bestehen,\nwährend des Verfahrens einzelne Liquidationsanträge im Rahmen des\nursprünglichen Begehrens zu stellen.\nDer Beklagte wandte sich grundsätzlich gegen die Auflösung der einfa­\nchen Gesellschaft. Diese Auflösung ist nach dem Tod eines Gesellschafters\nunabwendbar geworden. Dem Beklagten musste daher die Möglichkeit\noffenbleiben, der neuen Situation Rechnung zu tragen.\n\nOGer 27.6.1967 (RBer 1967/68, S. 37)\n\n3070\n\nV erm ittlu ng sverfah ren . Entscheid über die Tagfahrtskosten; Vollstreck­\nbarkeit. Berichtigung (Art. 1 0 3 ,1 1 5 ZPO1).\n\nDer Vermittler entscheidet in Fällen des Ausbleibens einer Partei in Anwen­\ndung von Art. 103 Abs. 4 Z P 0 1 über die Kosten endgültig. Gegen einen sol-\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April\n1980 (bGS 231.1)\n\n427\n"}