C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­ gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961 162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Formulierung nach Art. 93 Ziff. 3 ZPO lässt die Würdigung weiterer Tatbestände durchaus zu (vgl. Isler, Die Kautions­ pflicht im Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28). Anderseits bil­ det die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls nach schweizerischem Recht noch keinen Ausweis für eine bestehende Schuldverpflichtung (vgl. BGE 111 II 2 0 6 ff. zu Art. 150 Abs. 2 OG). Hier handelt es sich jedoch um ausstehende Beiträge an die Ausgleichs­ kasse aus dem Jahre 1984. Solche Beitragsforderungen sind nicht nur nach Art. 219 SchKG in zweiter Klasse privilegiert. Die bewusste Nichtwei­ terleitung der Beiträge ist nach Art. 14 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Art. 91 AHVG, allenfalls nach Art. 87 AHVG, ausdrücklich unter Strafe ge­ stellt. Eine Firma, die rückständige Beiträge in dieser Höhe nicht abliefern kann und dafür betrieben werden muss, ist ohne Willkür als zur Zeit zah­ lungsunfähig zu bezeichnen. Erhebt sie in einem Forderungsprozess Widerklage, ohne sich auf die ihr zu Gebote stehenden Einwendungen und Einreden zu beschränken, so kann von ihr eine angemessene Sicher­ heitsleistung im Sinne von Art. 93 ZPO verlangt werden. JuAK 6.5.1986 (RBer 1986/87, S. 43) 3069 K la g eän d eru n g . Zulässigkeit bejahtim Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Art. 133 ZPO1). Im Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft Hess der Be­ klagte zunächst die Klage bestreiten. Als die Auflösung unumgänglich 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 426 C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­ genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­ liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rechtsbe­ gehrens, z. B. in der Weglassung einzelner Posten, in der Reduktion der For­ derung, im Übergang von der Wandelungs- zur Minderungsklage oder von der Leistungs-zur Feststellungsklage; Lutz, DasZivilrechtspflegegesetz für den Kanton St.Gallen, 1967, S. 116. Die Möglichkeit, ein Begehren im Laufe des Prozesses sinngemäss zu reduzieren, besteht auch bei Bauein­ sprachen; hier kann der Einsprecher die allfällige Zustimmung an be­ stimmte Bedingungen knüpfen; Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1965. Aber auch in Liquidationsprozessen muss die Befugnis bestehen, während des Verfahrens einzelne Liquidationsanträge im Rahmen des ursprünglichen Begehrens zu stellen. Der Beklagte wandte sich grundsätzlich gegen die Auflösung der einfa­ chen Gesellschaft. Diese Auflösung ist nach dem Tod eines Gesellschafters unabwendbar geworden. Dem Beklagten musste daher die Möglichkeit offenbleiben, der neuen Situation Rechnung zu tragen. OGer 27.6.1967 (RBer 1967/68, S. 37) 3070 V erm ittlu ng sverfah ren . Entscheid über die Tagfahrtskosten; Vollstreck­ barkeit. Berichtigung (Art. 1 0 3 ,1 1 5 ZPO1). Der Vermittler entscheidet in Fällen des Ausbleibens einer Partei in Anwen­ dung von Art. 103 Abs. 4 Z P 0 1 über die Kosten endgültig. Gegen einen sol- 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 427