87 AHVG, ausdrücklich unter Strafe ge­ stellt. Eine Firma, die rückständige Beiträge in dieser Höhe nicht abliefern kann und dafür betrieben werden muss, ist ohne Willkür als zur Zeit zah­ lungsunfähig zu bezeichnen. Erhebt sie in einem Forderungsprozess Widerklage, ohne sich auf die ihr zu Gebote stehenden Einwendungen und Einreden zu beschränken, so kann von ihr eine angemessene Sicher­ heitsleistung im Sinne von Art. 93 ZPO verlangt werden. JuAK 6.5.1986 (RBer 1986/87, S. 43) 3069 K la g eän d eru n g . Zulässigkeit bejahtim Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Art. 133 ZPO1).