Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28). Anderseits bil­ det die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls nach schweizerischem Recht noch keinen Ausweis für eine bestehende Schuldverpflichtung (vgl. BGE 111 II 2 0 6 ff. zu Art. 150 Abs. 2 OG). Hier handelt es sich jedoch um ausstehende Beiträge an die Ausgleichs­ kasse aus dem Jahre 1984. Solche Beitragsforderungen sind nicht nur nach Art. 219 SchKG in zweiter Klasse privilegiert. Die bewusste Nichtwei­ terleitung der Beiträge ist nach Art. 14 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Art. 91 AHVG, allenfalls nach Art. 87 AHVG, ausdrücklich unter Strafe ge­ stellt.