Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­ gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961 162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Formulierung nach Art. 93 Ziff. 3 ZPO lässt die Würdigung weiterer Tatbestände durchaus zu (vgl. Isler, Die Kautions­ pflicht im Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28).