Auch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par­ tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg­ streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. - In ihrer Monographie überden Notweg, Bern, 1969, führt K. Caroni-Rudolf aus: «Die gewöhnlichen Grundsätze der Kostentragung werden dem Zwangscharakter des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerecht, der im Ergebnis. . . der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver­ fahren gleichkommt.