Nach Art. 93 der Zivilprozessordnung hat eine Partei, die als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung für die mut­ masslichen amtlichen Kosten sowie für eine allfällige Parteientschä­ digung . . . Sicherheit zu leisten, «3. wenn sie zahlungsunfähig ist.» 425