der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver­ fahren gleichkommt.» Im Notwegrechtsprozess soll es jedem Beklagten freistehen, sich ohne Kostenrisiko gegen einen Anspruch auf Mitbenützung seines Grund­ stückes zur Wehr zu setzen, von ausgesprochen trölerischen Begehren oder Bestreitungen abgesehen. Nach Auffassung des Obergerichts sind auch die üblichen Parteikosten von der Partei zu übernehmen, die den Notweg verlangt hat. Es sind Kosten, die durch sie notwendig geworden sind. OGer 1.2.1983 (RBer 1983/84, S. 36) 3068 Sicherheitsleistung . Begriff der Zahlungsunfähigkeit (Art. 93 ZPO).