{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3067_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19830201-19830201-ARGVP-1988-3067.pdf", "Checksum": "a23cf5cbb6b98d9428f1b84cd753efe4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3067, 3068\n3067\nKostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO).\nAuch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par­tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg­streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. -  In ihrer Monogr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "69f683a0af2c02d9ad92bc1eed38b230", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3067\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3067, 3068\n3067\nKostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO).\nAuch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par­tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg­streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. -  In ihrer Monogr\n\nC. Gerichtsentscheide 3067, 3068\n\n3067\n\nKostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines\nNotweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln\ndem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO).\n\nAuch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par­\ntei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu\ndieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg­\nstreites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. - In\nihrer Monographie überden Notweg, Bern, 1969, führt K. Caroni-Rudolf\naus:\n«Die gewöhnlichen Grundsätze der Kostentragung werden dem\nZwangscharakter des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerecht, der\nim Ergebnis. . . der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver­\nfahren gleichkommt.»\nIm Notwegrechtsprozess soll es jedem Beklagten freistehen, sich ohne\nKostenrisiko gegen einen Anspruch auf Mitbenützung seines Grund­\nstückes zur Wehr zu setzen, von ausgesprochen trölerischen Begehren\noder Bestreitungen abgesehen.\nNach Auffassung des Obergerichts sind auch die üblichen Parteikosten\nvon der Partei zu übernehmen, die den Notweg verlangt hat. Es sind\nKosten, die durch sie notwendig geworden sind.\n\nOGer 1.2.1983 (RBer 1983/84, S. 36)\n\n3068\n\nSicherheitsleistung . Begriff der Zahlungsunfähigkeit (Art. 93 ZPO).\n\nNach Art. 93 der Zivilprozessordnung hat eine Partei, die als Klägerin oder\nWiderklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung für die mut­\nmasslichen amtlichen Kosten sowie für eine allfällige Parteientschä­\ndigung . . . Sicherheit zu leisten,\n«3. wenn sie zahlungsunfähig ist.»\n\n425\n"}