C. Gerichtsentscheide 3067, 3068 3067 Kostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO). Auch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par­ tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg­ streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. - In ihrer Monographie überden Notweg, Bern, 1969, führt K. Caroni-Rudolf aus: «Die gewöhnlichen Grundsätze der Kostentragung werden dem Zwangscharakter des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerecht, der im Ergebnis. . . der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver­ fahren gleichkommt.» Im Notwegrechtsprozess soll es jedem Beklagten freistehen, sich ohne Kostenrisiko gegen einen Anspruch auf Mitbenützung seines Grund­ stückes zur Wehr zu setzen, von ausgesprochen trölerischen Begehren oder Bestreitungen abgesehen. Nach Auffassung des Obergerichts sind auch die üblichen Parteikosten von der Partei zu übernehmen, die den Notweg verlangt hat. Es sind Kosten, die durch sie notwendig geworden sind. OGer 1.2.1983 (RBer 1983/84, S. 36) 3068 Sicherheitsleistung . Begriff der Zahlungsunfähigkeit (Art. 93 ZPO). Nach Art. 93 der Zivilprozessordnung hat eine Partei, die als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung für die mut­ masslichen amtlichen Kosten sowie für eine allfällige Parteientschä­ digung . . . Sicherheit zu leisten, «3. wenn sie zahlungsunfähig ist.» 425