{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3066_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19720529-19720529-ARGVP-1988-3066.pdf", "Checksum": "c155c459dbb7a42987d64d9e53d550cf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3065, 3066\n3065\nZustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kosten­bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen.\nAus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be­sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:19", "Checksum": "a05b4b4bf354378da0be98fe32d83a45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3066\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3065, 3066\n3065\nZustellung prozessualer Aufforderungen. Fristansetzung zur Kosten­bevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen.\nAus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be­sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff.\n\nC. Gerichtsentscheide 3065, 3066\n\n3065\n\nZustellung prozessualer A u ffo rd eru n g en . Fristansetzung zur Kosten­\nbevorschussung gegenüber Anstaltsinsassen.\n\nAus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig\nerkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in\ndringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be­\nsonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden\ngesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff.,\ninsbesondere S. 13 E. 3. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik ein­\ngewiesen wurde, bereits vorsorglich ein Vormund bestimmt worden, so\nsind die prozessualen Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern\nmindestens auch dem Vormund zuzustellen. Das war hier nicht der Fall.\nDa der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses\nnicht ausschliesslich selbst zu verantworten hat, liegt eine formelle Rechts­\nverweigerung vor. Die Beschwerde ist daher zu schützen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Streitsache ist, da das Geld inzwi­\nschen eingegangen ist, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\nJu A K 4.7.1972 (RBer 1972/73, S .40)\n\n3066\n\nS treitverkü n d u n g . Entscheid über Regress auf Dritten. Appellations­\nbefugnis (Art. 55 ZPO1).\n\nBei Einwilligung der Beteiligten kann das Gericht im gleichen Urteil über\ndie Hauptklage und über das Rückgriffsrecht einer Partei gegenüber\neinem Dritten entscheiden; Art. 55 ZPO1. Dem Dritten, der zu einer Zah­\nlung verpflichtet wird, steht das Appellationsrecht zu.\n\nOGer 29. 5.1972 (RBer 1972/73, S. 34)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 58 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n424\n"}