Das war hier nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ausschliesslich selbst zu verantworten hat, liegt eine formelle Rechts­ verweigerung vor. Die Beschwerde ist daher zu schützen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Streitsache ist, da das Geld inzwi­ schen eingegangen ist, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ju A K 4.7.1972 (RBer 1972/73, S .40) 3066 S treitverkü n d u n g . Entscheid über Regress auf Dritten. Appellations­ befugnis (Art. 55 ZPO1).