Aus Art. 392 ZGB geht ganz allgemein hervor, dass das Gesetz geistig erkrankte oder in ihren äusseren Verhältnissen eingeschränkte Personen in dringenden Angelegenheiten nicht schutzlos lassen will; vgl. als be­ sonders deutliches Beispiel für die Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Vertretung bei allen prozessualen Vorkehren BGE 77 II 7 ff., insbesondere S. 13 E. 3. Ist für einen Entmündigten, der in eine Klinik ein­ gewiesen wurde, bereits vorsorglich ein Vormund bestimmt worden, so sind die prozessualen Aufforderungen nicht nur dem Mündel, sondern mindestens auch dem Vormund zuzustellen. Das war hier nicht der Fall.