Es fragt sich, ob die genannte Vorschrift der Bundes­ verfassung auch den massgebenden Zeitpunkt für die Begründung des Gerichtsstandes festlegt. Das ist zu verneinen. Die Bundesverfassung über­ lässt die Festsetzung dieses Zeitpunktes vollständig dem kantonalen Recht. Die ausserrhodische Zivilprozessordnung erklärt die rechtsgültige Anru­ fung des Vermittlers als massgebend für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit; Art. 39 ZPO1. Sie steht mit dieser Lösung nicht allein. In ähn­ licher Weise lässt § 294 Abs. 3 der bern. ZPO die Rechtshängigkeit bereits mit dem Gesuch um Ladung des Beklagten zum Aussöhnungsversuch eintreten. Die staatsrechtliche Kammer des Schweiz.