Der Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens gewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen Überlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung war das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er­ kannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück. Der Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht werden; Art. 59 BV. Es fragt sich, ob die genannte Vorschrift der Bundes­ verfassung auch den massgebenden Zeitpunkt für die Begründung des Gerichtsstandes festlegt.