{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3064_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19641201-19641201-ARGVP-1988-3064.pdf", "Checksum": "82d67246bb2c3e23901bd78c59a1948c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3064\n3064\nGerichtsstand. Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegeh­rens (Art. 39 ZPO1).\nDer Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens gewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen Überlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung war das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er­kannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück.\nDer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:34", "Checksum": "c9d6d31daeecc2d5f72995c65120950f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3064\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3064\n3064\nGerichtsstand. Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegeh­rens (Art. 39 ZPO1).\nDer Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens gewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen Überlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung war das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er­kannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück.\nDer\n\nC. Gerichtsentscheide 3064\n\n3064\n\nG erichtsstand. Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegeh­\nrens (Art. 39 ZPO1).\n\nDer Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens\ngewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen\nÜberlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung war\ndas Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er­\nkannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung\nan die Vorinstanz zurück.\nDer Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für\npersönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht\nwerden; Art. 59 BV. Es fragt sich, ob die genannte Vorschrift der Bundes­\nverfassung auch den massgebenden Zeitpunkt für die Begründung des\nGerichtsstandes festlegt. Das ist zu verneinen. Die Bundesverfassung über­\nlässt die Festsetzung dieses Zeitpunktes vollständig dem kantonalen Recht.\nDie ausserrhodische Zivilprozessordnung erklärt die rechtsgültige Anru­\nfung des Vermittlers als massgebend für die Begründung der örtlichen\nZuständigkeit; Art. 39 ZPO1. Sie steht mit dieser Lösung nicht allein. In ähn­\nlicher Weise lässt § 294 Abs. 3 der bern. ZPO die Rechtshängigkeit bereits\nmit dem Gesuch um Ladung des Beklagten zum Aussöhnungsversuch eintreten. Die staatsrechtliche Kammer des Schweiz. Bundesgerichts hat in\neinem analogen Streitfall mit Urteil vom 10. Februar 1922 ausdrücklich\nerklärt, dass das Prozessrecht des Kantons, in dem der Prozess geführt\nwird, darüber zu entscheiden habe, durch welche Handlungen der Prozess\neinzuleiten sei und mit welchem Augenblick der Gerichtsstand festgelegt\nwerde; BGE 48 1196. Sie ist von dieser Rechtsprechung nicht mehr abge­\ngangen.\nOGer 1.12.1964 (RBer 1964/65, S. 33)\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 46 ZPO vom 27. April 1980\n(bGS 231.1)\n\n423\n"}